Kurz gesagt
Ein Boardinghouse vermietet vollständig möblierte Wohnungen mit Küche für Wochen bis Monate und bietet reduzierten, hotelähnlichen Service (etwa wöchentliche Reinigung), aber keine Rezeption rund um die Uhr und kein Restaurant. Eine Ferienwohnung ist dieselbe Wohnform für Tage bis wenige Wochen im Urlaub. Ein Hotel bietet Zimmer mit täglichem Service und Gastronomie, aber ohne eigene Küche. Für Projektwochen, Übergangszeiten und Aufenthalte mit Familie ist eine Wohnung meist die passendere und pro Nacht günstigere Wahl; für ein bis zwei Nächte mit Frühstück das Hotel.
Die Begriffe, sauber definiert
Boardinghouse: ein Haus mit vollständig möblierten Wohnungen oder Zimmern und reduziertem, hotelähnlichem Service für mittel- bis längerfristige Aufenthalte. Im deutschsprachigen Raum ist es der gewachsene Begriff für das, was international "Serviced Apartment" heißt.
Serviced Apartment: "komplett möblierte Wohneinheiten, die immer über eine voll ausgestattete Küche(nzeile) oder Kitchenette und im Minimum über einen funktional getrennten Wohn- und Schlafbereich verfügen" (Apartmentservice). Klassisch für Long Stay ab etwa 28 Tagen, mit Preisstaffelung nach Dauer.
Ferienwohnung: eine in sich abgeschlossene Unterkunft mit eigenem Sanitärbereich und Selbstverpflegungseinrichtung für den vorübergehenden Aufenthalt von Gästen (DEHOGA-Definition). Keine Rezeption, keine tägliche Reinigung, Endreinigung durch den Vermieter.
Aparthotel: Apartmenthotel mit hotelnahem Service; die Zimmer sind eher für Short- und Medium-Stay (ein bis 14 Tage) gedacht. Die Grenze zum Boardinghouse ist fließend.
Monteurwohnung: möblierte Unterkunft für Monteure, Handwerker und Berufsreisende, ausgelegt auf Funktion statt Urlaubskomfort, meist mit Küche, WLAN, getrennten Betten und Stellplatz.
Wohnen auf Zeit: Vermietung einer vollständig möblierten Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch, rechtlich nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB; typischerweise ein bis zwölf Monate.
Vergleich auf einen Blick
| Merkmal | Hotel | Ferienwohnung | Boardinghouse / Serviced Apartment |
|---|---|---|---|
| Typische Dauer | 1 bis wenige Nächte | Tage bis wenige Wochen | Wochen bis Monate |
| Küche | nein | ja | ja |
| Reinigung | täglich | Endreinigung | wöchentlich oder nach Vereinbarung |
| Rezeption | ja | nein | meist nicht durchgängig |
| Frühstück/Restaurant | meist ja | nein | selten |
| Preislogik | je Nacht | je Nacht plus Endreinigung | gestaffelt nach Dauer, oft Monatspreise |
| Rechnung an Firma | üblich | möglich | üblich |
| Platz | Zimmer | Wohnung | Wohnung |
Was passt wann
- Ein bis zwei Nächte auf Dienstreise, Frühstück wichtig: Hotel.
- Wochenende oder Urlaubswoche mit Kindern, selbst kochen: Ferienwohnung.
- Projekt über mehrere Wochen, Homeoffice, Rechnung an die Firma: Boardinghouse.
- Zeit nach der Klinik mit Pflegedienst, Übergang zwischen zwei Wohnungen, Ersatzwohnung nach Wasserschaden: Wohnen auf Zeit in einer barrierefreien Wohnung.
- Gruppe von sechs bis acht Personen: große Ferienwohnung statt vier Hotelzimmer.
Im Tönsberghaus sind Ferienwohnung und Boardinghouse dieselben Wohnungen: 19 Einheiten mit Küche, Arbeitsplatz und Balkon, die im Urlaub für Nächte und im Projekt für Monate gebucht werden. Wohnen auf Zeit · Die Wohnungen
Kosten und Direktbuchung
Buchungsportale nehmen üblicherweise 12 bis 20 % Provision vom Übernachtungspreis (Booking.com in Deutschland meist 12 bis 15 %, mit Zusatzprogrammen mehr; Quelle: Holidu, direkt-gebucht.de). Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2024 (Rs. C-264/23) und dem Digital Markets Act dürfen Unterkünfte auf der eigenen Website günstiger sein als auf Portalen; Bestpreisklauseln sind unzulässig. Für Gäste heißt das: Wer direkt bucht, zahlt keine Vermittlung mit und spricht direkt mit dem Haus, etwa für Änderungen und Sonderwünsche.
Rechtliches in Kürze
Wohnen auf Zeit ist Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB); zentrale Mieterschutzvorschriften gelten dann nicht. Umsatzsteuerlich gilt für kurzfristige Beherbergung der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG); nach Verwaltungsauffassung ist eine Vermietung in der Regel nicht mehr kurzfristig, wenn sie mehr als sechs Monate dauert. Seit dem 1.1.2025 entfällt die Meldescheinpflicht für Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit; ausländische Gäste füllen weiterhin einen Meldeschein aus (§§ 29, 30 BMG). Diese Hinweise dienen der Einordnung und ersetzen keine Beratung.